Personalrat
Gesamtschule, Sekundarschule und Primusschule bei der BezReg Arnsberg

Lehrerrat

  • Der Lehrerrat an öffentlichen Schulen ist ein Gremium der Schulmitwirkung. Er berät die Schulleiterin oder den Schulleiter in Angelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrersowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) – z. B. im Landesdienst stehende sozialpädagogische Fachkräfte – und vermittelt auf Wunsch in deren dienstlichen Angelegenheiten (§ 69 Abs. 2 SchulG).
  • Bei den „Angelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer“ handelt es sich vor allem um die Bereiche, in denen die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Lehrkräfte der Schule Weisungen für deren dienstliche Tätigkeit erteilen kann, so z. B. bei Einzelentscheidungen im Rahmen der Unterrichtsverteilung, der Stundenpläne und der Aufsichtspläne. Angesprochen werden können aber auch Probleme in der Zusammenarbeit zwischen einzelnen Lehrkräften, Gruppen von Lehrkräften und der Schulleitung.
  • Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verpflichtet, den Lehrerrat in allen Angelegenheiten der zuvor genannten Personen zeitnah und umfassend zu unterrichten und anzuhören (§ 69 Abs. 2 SchulG); dies gilt in allen Angelegenheiten, in denen die Schulleitung entscheidungsbefugt ist. Im Rahmen seiner Zuständigkeit als Schulmitwirkungsorgan kann der Lehrerrat zu allen Angelegenheiten der Schule Stellungnahmen abgeben und Vorschläge machen. Er hat Anspruch auf die erforderlichen Informationen. Gegenüber der Schulleitung hat er ein Auskunfts- und Beschwerderecht und Anspruch auf eine begründet schriftliche Antwort (§ 62 Abs. 4 SchulG).
  • Schulleiterinnen und Schulleitern werden spätestens zum 1. August 2015 weitere Aufgaben von Dienstvorgesetzten der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen durch Rechtsverordnung übertragen. Auch in diesen Angelegenheiten wirkt der Lehrerrat beratend mit. (§ 4 ZuStVO (BASS 10 – 32 Nr. 44))


Die Grundlagen, die Wahl, die Zusammensetzung und der Vorsitz wir in § 69 SchulG geregelt.