Personalrat
Gesamtschule, Sekundarschule und Primusschule bei der BezReg Arnsberg

Schulsozialarbeit

Die Rolle der Schulsozialarbeit nimmt im Bildungsprozess von jungen Menschen eine „anwaltliche“ Funktion ein. Schulsozialarbeit nimmt das Recht auf Bildung im Sinne einer selbstverantwortlichen Ausgestaltung der Lebenswelten der Kinder und Jugendlichen ernst. Bildung hat das Ziel, Kinder und Jugendliche zu befähigen, zu einer eigenständigen Lebensführung zu gelangen. Dazu gehört es, Ihnen auf dem Bildungsweg soziale Kompetenzen, Werte und Orientierungen zu vermitteln. Die Jugendlichen sollen einen qualifizierten Schulabschluss erreichen, der die Grundlage für eine Berufsausbildung, eine berufliche Perspektive und somit die damit verbundene gesellschaftliche Teilhabe darstellt. Schulsozialarbeit geht in ihrem Bildungsverständnis von den Bedürfnissen, den Wünschen und Interessen von Kindern und Jugendlichen aus. Schulsozialarbeit zeichnet sich dadurch aus, individuell und flexibel auf die Bedürfnisse der Schüler und Schülerinnen einzugehen. Die Arbeit passt sich an die jeweilige Situation an. Die Annahme des Angebots ist freiwillig. Basis für die Einzelfallhilfe ist ein gutes Vertrauensverhältnis. I.d.R. geht der Erstkontakt von den Schülerinnen und Schülern oder den Eltern aus. Ebenso werden die Sozialpädagog*innen auch auf den Hinweis von Lehrerinnen und Lehrern tätig. Schulsozialarbeit arbeitet nie gegen den Wunsch der Schülerinnen und Schüler. Beim Angebot aller sozialpädagogischen Hilfen gilt das Prinzip der freiwilligen Inanspruchnahme und das Gebot der Schweigepflicht gem. § 203 StGB. – Im Einzelnen gehört zu den Aufgaben von Schulsozialarbeiter*innen:


  1. Einzelfallhilfe für Schülerinnen und Schüler und deren Eltern
  • Beratung in schwierigen Lebenslagen und die Beteiligung aller für den jungen Menschen maßgeblichen Personen;
  • Abklärung von persönlichen Gefährdungslagen;
  • Zusammenarbeit mit Beratungsstellen und weiteren Institutionen;
  • Beratung und Begleitung bei Inanspruchnahme außerschulischer Dienste;
  • Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung;
  • Gefährdungseinschätzung.
  1. Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und außerschulischen Institutionen
  • Beteiligung an Hilfeplangesprächen;
  • Beteiligung an der Feststellung des Hilfebedarfs innerhalb eines Hilfeplans;
  • Kooperation mit anderen Fachdiensten und außerschulischen Institutionen.
  1. Beratung von Lehrerinnen und Lehrern
  • mit Blick auf die Problemlagen einzelner Schüler*innen;
  • Mitwirkung bei der Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs.
  1. Umgang mit Schulverweigerung
  • frühzeitige Gespräche mit Schülerinnen und Schülern sowie Eltern (Ggf. Vermittlung von Hilfen zur Erziehung und/oder die Zusammenarbeit mit Schulverweigerungsprojekten).
  1. Unterstützung von Schülerinnen und Schülern bei Lernschwierigkeiten
  • Unterstützung von Jugendlichen mit akuten Lernschwierigkeiten durch sozialpädagogische Begleitung, insbesondere bei jungen Menschen mit sozialen Benachteiligungen und/oder individuellen Beeinträchtigungen;
  • Beratung und Begleitung bei Inanspruchnahme weiterer Unterstützungsleistungen in Absprache mit Schüler*innen und Eltern (Jugendhilfe, Gesundheitshilfe, BuT u.a.m.).
  1. Information, Beratung und Unterstützung für das Kollegium
  2. Hospitationen zur Betreuung von Schülerinnen und Schülern
  3. Soziale Gruppenarbeit
  • Gruppenarbeit mit Schülerinnen und Schülern zu unterschiedlichen Themen (z.B.Sozialverhalten, Gewaltprävention, Streitschlichtung)
  1. Ganztagsangebote, Arbeitsgemeinschaften
  2. Beratungskonzept
  • als fester Bestandteil des Beratungskonzepts der Schule;
  • regelmäßige Teilnahme an den Besprechungen des Beratungsteams und an Konferenzen.
  • Abstimmung der Aufgaben und Zuständigkeiten in Zusammenarbeit mit der Abteilungsleitung und den Beratungslehrer*innen;
  • Vertretung in schulinternen Gremien wie Lehrerkonferenzen, Teilkonferenzen und Arbeitskreisen;
  • Beratungsangebot an Elternsprechtagen für interessierte Eltern.


Hinweise zum Beschäftigungsverhältnis
Es finden die Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Die Eingruppierung erfolgt in die Entgeltgruppe S 15 (s. §.52 TV-L, § 29e TVÜ-Länder). Neben der Vollzeitbeschäftigung besteht die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung  (gem. § 8 Abs. 6 LGG). Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (s. § 6, TV-L) beträgt 39 Stunden und 50 Minuten. Die Fachkräfte für Schulsozialarbeit nehmen den ihnen nach dem TV-L zustehenden Urlaub in den Ferien.


Der Personalrat vertritt die Interessen der Sozialpädagog *innen gegenüber der Dienststelle hinsichtlich der Arbeitszeit. 

Der PR begleitet die Einstellung von Sozialpädagog*innen in der schulscharfen Kommission und hat mit der Dienststelle Grundsätze für ein Versetzungsverfahren entwickelt, das den an den Schulen entwickelten, sozialpädagogischen Profilen Rechnung trägt. Das Versetzungsverfahren für Sozialpädagog*innen entspricht dem Versetzungsverfahren für Lehrerinnen und Lehrer. Der Personalrat setzt sich für alle Kolleginnen und Kollegen ein, die versetzt werden wollen. Wir empfehlen daher unbedingt, ggfs. Versetzungsanträge auch dem Personalrat zur Kenntnis zu geben.


Die folgenden Texte bilden die gesetzlichen Grundlagen für die Schulsozialarbeit: